Artikel 2
- 1. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft zusammen mit einem beratenden Ausschuß der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt noch vor dem 1. Jänner 1996 die Art wie die Vorschriften dieses Protokolls und die Vorschriften des Rechtsaktes auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird angewendet werden und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Als Vorsitzender des Ausschusses wirkt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Der Ausschuß wird entweder auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitgliedes einberufen.
- 2. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich bis einschließlich den 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuß die Art der Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007387
Dokumentnummer
NOR12080076
alte Dokumentnummer
N5199319318L
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