Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 2
Der Ständige Ausschuß untersucht die Lage und legt seine Meinung zur Einführung der Maßnahmen dar. Er beobachtet weiterhin die Lage und kann jederzeit mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen erstatten, die sich auf die mögliche Änderung, Aussetzung oder Abschaffung dieser Maßnahmen oder auf andere Maßnahmen beziehen, die den betreffenden EFTA-Staat bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten unterstützen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007395
Dokumentnummer
NOR12080426
alte Dokumentnummer
N5199319723L
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