Artikel 2 EFTA - Ständiger Ausschuß - Protokoll 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 2

Der Ständige Ausschuß untersucht die Lage und legt seine Meinung zur Einführung der Maßnahmen dar. Er beobachtet weiterhin die Lage und kann jederzeit mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen erstatten, die sich auf die mögliche Änderung, Aussetzung oder Abschaffung dieser Maßnahmen oder auf andere Maßnahmen beziehen, die den betreffenden EFTA-Staat bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten unterstützen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007395

Dokumentnummer

NOR12080426

alte Dokumentnummer

N5199319723L

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