Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch,

Fischen oder Krebstieren, Weichtieren

oder anderen wirbellosen

Wassertieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere, zubereitet oder

haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet;

Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- frische oder gekühlte Filets des

Ostseeherings

Artikel 2

  1. 1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XIII.
  2. 2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
  1. 3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
  1. 4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

    entsprechend betrachtet:

Artikel 3

  1. 1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse

    mit Ursprung in Polen beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

  1. 2. Österreich kann auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit

    Ursprung in Polen Zölle von höchstens 50% des Ausgangszollsatzes beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart;

Fischmehl, für den menschlichen Genuß

geeignet:

- geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

0305.42 - - Heringe:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

kippered Hering

0305.49 - - sonstige:

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

  1. 3. Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung unterzogen.
  2. 4. Solange Österreich seine Zollabgaben für Einfuhren der

    vorstehend angeführten Erzeugnisse aus Polen aufrechterhält, kann Polen seine Zollabgaben für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich aufrechterhalten.

  1. 5. Für die folgenden Fische und Meeresprodukte mit Ursprung in Österreich bzw. Polen kann Österreich Zollabgaben für Einfuhren bzw. Polen Zollabgaben für Einfuhren aufrechterhalten.

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HS-Warennummer Warenbeschreibung

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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

  1. 1. Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Polen kann

    Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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HS-Warennummer Warenbeschreibung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen (Der Ausdruck „Filet“

bezieht sich auch auf Filets, bei denen

die beiden Seiten aneinanderhängen, wie

zB Rücken- oder Bauchseite.)

  1. 2. Solange Finnland sein gegenwärtiges System von Vorschriften für

    Einfuhren der vorstehend angeführten Erzeugnisse aufrecht erhält, kann Polen ein ähnliches System für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Finnland einführen. Wenn Polen ein solches System einführt, wird es diese Einschränkungen in der gleichen Weise und entsprechend dem gleichen Zeitplan wie Finnland abschaffen.

Artikel 5

  1. 1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

    der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Polen beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Salzwasserfische,

Karpfen, Aale und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

Solange Liechtenstein und die Schweiz für Einfuhren von vorstehend angeführten Erzeugnissen aus Polen Zollabgaben aufrecht erhalten, kann Polen seine Zollabgaben für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz aufrechterhalten.

  1. 2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

    mit gleicher Wirkung und Polen kann Einfuhrzölle und Abgaben mit gleiche Wirkung für die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz bzw. in Polen aufrechterhalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Polen kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

Es gilt als vereinbart, daß eine Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Fischen und anderen Meeresprodukten, welche von Fischfangbooten anderer Vertragsparteien gefangen und an Land gebracht werden, in bezug auf alle Regelungen und Bedingungen, die ihren Verkauf und Vertrieb betreffen, keine weniger günstige Behandlung zuteil werden läßt, als sie ähnlichen Erzeugnissen, die von ihren eigenen Fischfangbooten gefangen und an Land gebracht werden, gewährt; und daß eine Vertragspartei das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen aus Fischbeständen gemeinsamen Interesses, welche nicht Gegenstand vereinbarter Bestandsregelungen oder entsprechender nationaler Regelungen sind, verweigern kann. Eine Vertragspartei kann auch das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen und Meeresprodukten verweigern, wenn dies eine Destabilisierung der Preise für solche Erzeugnisse hervorruft.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

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