ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch,
Fischen oder Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen
Wassertieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere, zubereitet oder
haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet;
Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder
gefroren
- frische oder gekühlte Filets des
Ostseeherings
Artikel 2
- 1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XIII.
- 2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XIII ausgerichtet sind.
- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
- 3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Interpretation von Artikel 19 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
- 4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) der vereinbarten Interpretation betreffend den Fischereisektor.
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) der vereinbarten Interpretation betreffend den Fischfang.
- 1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse
mit Ursprung in Polen beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
und Lachsfische
- 2. Österreich kann auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit
Ursprung in Polen Zölle von höchstens 50% des Ausgangszollsatzes beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart;
Fischmehl, für den menschlichen Genuß
geeignet:
- geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
0305.42 - - Heringe:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
kippered Hering
0305.49 - - sonstige:
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
- 3. Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung unterzogen.
- 4. Solange Österreich seine Zollabgaben für Einfuhren der
vorstehend angeführten Erzeugnisse aus Polen aufrechterhält, kann Polen seine Zollabgaben für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich aufrechterhalten.
- 5. Für die folgenden Fische und Meeresprodukte mit Ursprung in Österreich bzw. Polen kann Österreich Zollabgaben für Einfuhren bzw. Polen Zollabgaben für Einfuhren aufrechterhalten.
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HS-Warennummer Warenbeschreibung
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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
- 1. Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Polen kann
Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
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HS-Warennummer Warenbeschreibung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder
gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen (Der Ausdruck „Filet“
bezieht sich auch auf Filets, bei denen
die beiden Seiten aneinanderhängen, wie
zB Rücken- oder Bauchseite.)
- 2. Solange Finnland sein gegenwärtiges System von Vorschriften für
Einfuhren der vorstehend angeführten Erzeugnisse aufrecht erhält, kann Polen ein ähnliches System für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Finnland einführen. Wenn Polen ein solches System einführt, wird es diese Einschränkungen in der gleichen Weise und entsprechend dem gleichen Zeitplan wie Finnland abschaffen.
- 1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Polen beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene
Filets, ausgenommen Salzwasserfische,
Karpfen, Aale und Lachsfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
Solange Liechtenstein und die Schweiz für Einfuhren von vorstehend angeführten Erzeugnissen aus Polen Zollabgaben aufrecht erhalten, kann Polen seine Zollabgaben für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz aufrechterhalten.
- 2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung und Polen kann Einfuhrzölle und Abgaben mit gleiche Wirkung für die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz bzw. in Polen aufrechterhalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Polen kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Es gilt als vereinbart, daß eine Vertragspartei ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Fischen und anderen Meeresprodukten, welche von Fischfangbooten anderer Vertragsparteien gefangen und an Land gebracht werden, in bezug auf alle Regelungen und Bedingungen, die ihren Verkauf und Vertrieb betreffen, keine weniger günstige Behandlung zuteil werden läßt, als sie ähnlichen Erzeugnissen, die von ihren eigenen Fischfangbooten gefangen und an Land gebracht werden, gewährt; und daß eine Vertragspartei das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen aus Fischbeständen gemeinsamen Interesses, welche nicht Gegenstand vereinbarter Bestandsregelungen oder entsprechender nationaler Regelungen sind, verweigern kann. Eine Vertragspartei kann auch das Fangen und An-Land-Bringen von Fischen und Meeresprodukten verweigern, wenn dies eine Destabilisierung der Preise für solche Erzeugnisse hervorruft.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
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