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Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

  1. 1. Für die in den Tabellen II, III, IV, V und VI aufgelisteten Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Israel die in diesen Tabellen angeführte Behandlung.
  2. 2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 und die Fiskalzölle sind in Liste 2 der Tabelle angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 ersetzen.

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