Artikel 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für die Walchenstraße die Kosten des Grunderwerbes durch das Land Tirol und die Kosten des Straßenbaues.
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