Artikel 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke auf österreichischem Hoheitsgebiet liegt, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Strecke sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt es, auf ihre Kosten den auf österreichischem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke in betriebssicherem Zustand zu erhalten, solange der Verkehr auf ihr zugelassen ist.
(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland stehen, sind ausschließlich vor den deutschen Gerichten geltend zu machen, die für den auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitelstrecke zuständig sind.
Schlagworte
Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059079
alte Dokumentnummer
N4196734561L
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