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Artikel 2 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung und Unterzeichnung der Agencia Estatal de Seguridad Aerea (AESA) und der Austro Control GmbH ergänzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010105

Dokumentnummer

NOR40199823

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