Artikel 2 – Definitionen
- a) Als „Projekt“ gelten Planung und Bau der in Art. 1 umschriebenen Bauwerke.
- b) Als „gemeinsamer Teil“ gelten alle Bauwerke, Anlagen und Ausrüstungen, die auf der Trasse des Brenner Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste gebaut wurden und zu bauen sind, einschließlich der Verbindungen zu den Bahnhöfen und der bestehenden Umfahrung Innsbruck.
- Der gemeinsame Teil des neuen Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse besteht aus folgenden Teilen:
- 1) aus einem zweiröhrigen Eisenbahnbasistunnel von ca. 56 km Länge, der in den Alpen auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien vorangetrieben wird, einschließlich unterirdischer Haltestellen für Notfälle und Wartungsarbeiten und der jeweiligen Zwischenangriffe;
- 2) in Italien aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke;
- 3) in Österreich aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung Innsbruck;
- 4) aus allen dazugehörigen Bauwerken, die für den Bau und Betrieb notwendig sind.
- c) „CIG“ ist die österreichisch-italienische Zwischenstaatliche Kommission, deren Aufgaben im nachfolgenden Art. 5 festgelegt sind.
- d) „Projektwerber“ ist die BBT SE
- Zwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen darüber, dass dem Projektwerber nach der jeweiligen geltenden nationalen Rechtsordnung die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zukommen, soweit dies zur Erfüllung des Unternehmenszweckes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085286
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