vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 2

Artikel 2 – Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten mit einem Empfänger, der nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens untersteht

(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass personenbezogene Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt eines Staates oder einer Organisation untersteht, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dieser Staat oder diese Organisation ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei die Weitergabe personenbezogener Daten erlauben,

a) wenn dies im internen Recht vorgesehen ist

– wegen spezifischer Interessen des Betroffenen oder

– wegen berechtigter überwiegender Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

b) wenn Garantien, die sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben können, von der für die Weitergabe verantwortlichen Stelle geboten werden und diese von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dem internen Recht für ausreichend befunden werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)