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ARTIKEL 2 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 2

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(1) Die Zuständigen Behörden, die von den Parteien für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt wurden, sind:

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere Zuständige Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind, sowie jede spätere Änderung der Zuständigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247288

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