Artikel 2
Artikel 2. Die Auslieferung wird gemäß den im folgenden festgesetzten Vorschriften wegen einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach den lettländischen Gesetzen mit einer einjährigen Freiheitsstrafe (cietums) und nach den österreichischen Gesetzen mit einer Kerkerstrafe oder einer schwereren Strafe bestraft werden kann; Verurteilte werden jedoch nur dann ausgeliefert werden, wenn über sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine schwerere Strafe verhängt worden ist.
Die Auslieferung wird auch wegen Versuches einer der obenbezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen Mitschuld daran (Anstiftung und Beihilfe) bewilligt werden, soferne die auf den Versuch oder die Mitschuld gesetzte Strafe nicht geringer ist als die im Absatz 1 angeführte.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007407
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