Artikel 2 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 2

Artikel 2. Die Auslieferung wird gemäß den im folgenden festgesetzten Vorschriften wegen einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach den lettländischen Gesetzen mit einer einjährigen Freiheitsstrafe (cietums) und nach den österreichischen Gesetzen mit einer Kerkerstrafe oder einer schwereren Strafe bestraft werden kann; Verurteilte werden jedoch nur dann ausgeliefert werden, wenn über sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine schwerere Strafe verhängt worden ist.

Die Auslieferung wird auch wegen Versuches einer der obenbezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen Mitschuld daran (Anstiftung und Beihilfe) bewilligt werden, soferne die auf den Versuch oder die Mitschuld gesetzte Strafe nicht geringer ist als die im Absatz 1 angeführte.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007407

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