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Artikel 2 Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Artikel 2

Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Abkommen dient dazu, den Vertragsparteien die Aufteilung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die in Zusammenhang mit Straftaten entzogen wurden.

Dieses Abkommen dient ausschließlich dem Zweck der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Vertragsparteien. Dritte können aus diesem Abkommen keine Rechte oder Vorteile ableiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127354

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