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Artikel 2 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 2

(1) Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Vermittlungsanstalt wenden. Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird, wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben.

(2) Das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene Verfahren zu beschleunigen und, soweit es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

(3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle für die Anwerbung der türkischen Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung der österreichischen Kommission erleichtern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben behilflich sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082135

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