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Artikel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache, auf die dieses Abkommen anwendbar ist und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

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