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Artikel 2 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Artikel 2

Ein Beschluß eines Gerichtes in einer Zivilsache, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

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