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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden die Kooperation im Bereich Wirtschaft, Handel und Tourismus sowie die technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten und ihren Staatsangehörigen einschließlich natürlicher und juristischer Personen unterstützen. Die Bereiche dieser Zusammenarbeit beinhalten unter anderem Folgende:

  1. 1. Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich einschließlich industrieller, Erdöl-, Bergbau-, petrochemischer, Landwirtschafts-, Vieh-, Tourismus- und Gesundheitsprojekte;
  2. 2. Förderung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung und Technologie;
  3. 3. Förderung des Austauschs von Know-how und technischer Erfahrungen im Rahmen spezifischer Kooperationsprogramme;
  4. 4. Förderung des Austauschs von Waren und Erzeugnissen zwischen den beiden Staaten.

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