vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1976

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)