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Artikel 2 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1990

Artikel 2

Die Wirkungen der in diesem Abkommen bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten eröffneten Verfahren erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

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