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ARTIKEL 2 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 2

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Vertragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.

(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, auch mit oder in Drittländern.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267786

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