Artikel 2
Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:
- a) Die Ausarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Projekten auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Chemie und Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues, des Schiffsbaues, der elektronischen Datenverarbeitungstechnik, der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie der Nahrungsmittelindustrie.
- b) Den Austausch von Patenten, Lizenzen sowie produktionstechnischen Erfahrungen.
- c) Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen österreichischen und bulgarischen Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)