vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 2

Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:

  1. a) Die Ausarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Projekten auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Chemie und Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues, des Schiffsbaues, der elektronischen Datenverarbeitungstechnik, der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie der Nahrungsmittelindustrie.
  2. b) Den Austausch von Patenten, Lizenzen sowie produktionstechnischen Erfahrungen.
  3. c) Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen österreichischen und bulgarischen Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte