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Artikel 2 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126355

alte Dokumentnummer

N7199657879J

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