Artikel 2
2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Kredite zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß dem gegenständlichen Abkommen, einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20011099
Dokumentnummer
NOR40221923
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