Artikel 2
Artikel 2 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
Sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde
- a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
- b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
- c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
- d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004254
Dokumentnummer
NOR40068694
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