vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 2

Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055273

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)