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Artikel 2 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 2

Die Vertragspartner verpflichten sich, sofort nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls alle Zeichen [Signale] zu ersetzen, die trotz gleicher Merkmale eine andere Bedeutung haben als ein im Protokoll vorgesehenes Zeichen [Signal].

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