ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien tauschen über den Generalsekretär des Europarates technische Informationen über die den Beschädigten in ihren Ländern gewährte ärztliche Behandlung aus.
Sie bezeichnen insbesondere diejenigen besonderen Behandlungsarten, die in ihren Ländern den verschiedenen Gruppen von Beschädigten gewährt werden können, sowie die bestehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Beschädigten, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094460
alte Dokumentnummer
N6195832823L
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