Artikel 2
Artikel 2. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001810
Dokumentnummer
NOR12024161
alte Dokumentnummer
N2193228551S
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