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Artikel 2 Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 2

Artikel 2. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001810

Dokumentnummer

NOR12024161

alte Dokumentnummer

N2193228551S

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