Artikel 2
Artikel II. Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
10001798
Dokumentnummer
NOR12024025
alte Dokumentnummer
N2193228411S
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