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Artikel 2 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 2

Artikel II. Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024025

alte Dokumentnummer

N2193228411S

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