ARTIKEL 29
Artikel 29
1. Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jene (Anm.: Richtig: jede) andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, daß dies ebenso wirksam ist.
2. Die Straßenmarkierungen müssen weiß sein. Der Begriff „weiß" erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.
Jedoch
- -können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken erlaubt oder beschränkt ist, blau sein;-müssen die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;-muß die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, daß das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein.
Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.
Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.
3. Straßenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.
4. Es wird empfohlen, die für den fließenden Verkehr bestimmten
Straßenmarkierungen rückstrahlend auszugestalten, wenn es die Verkehrsdichte erfordert und wenn die Beleuchtung ungenügend ist oder fehlt.
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