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Artikel 29 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 29

  1. Artikel 29Der Präsident

(1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt.

  1. a) Verwaist das Amt des Präsidenten während dieser Amtszeit aus irgendeinem Grund, so ernennt der Gouverneursrat vorübergehend einen Amtierenden Präsidenten oder wählt nach Absatz 1 einen neuen Präsidenten.

(3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.

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