Artikel 29
Artikel 29 – Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Spezialisierung von Personen oder sonstigen Rechtsträgern auf die Bekämpfung des Menschenhandels und den Schutz der Opfer erfolgt. Diesen Personen oder Rechtsträgern wird in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit gewährt, um ihre Aufgaben wirksam und ohne unangebrachten Druck wahrnehmen zu können. Diese Personen oder das Personal dieser Rechtsträger müssen eine geeignete Schulung und angemessene finanzielle Mittel für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung der politischen Konzepte und der Tätigkeiten ihrer Behörden und anderer öffentlicher Stellen bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten, gegebenenfalls durch die Einrichtung von Koordinierungsstellen.
(3) Jede Vertragspartei gewährleistet oder verstärkt die Schulung der zuständigen öffentlich Bediensteten auf dem Gebiet der Verhütung und der Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich der Schulung auf dem Gebiet der Menschenrechte. Diese Schulung kann auf die jeweilige Stelle abgestimmt sein und konzentriert sich, je nach Erfordernis, auf Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler beziehungsweise ‑händlerinnen und zum Schutz der Rechte der Opfer, einschließlich des Schutzes der Opfer vor den Menschenhändlern beziehungsweise ‑händlerinnen.
(4) Jede Vertragspartei erwägt die Einsetzung nationaler Berichterstatter beziehungsweise Berichterstatterinnen oder andere Mechanismen für die Überwachung des Vorgehens der staatlichen Institutionen bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Umsetzung der Erfordernisse in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzgebung.
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