ABSCHNITT VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Übergangsbestimmungen
- 1. Unbeschadet des Absatzes 2 tritt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Stelle der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung.
2.
- (a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, erworben wurde, bleibt erhalten.
- (b) Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, entschieden.
- 3. Jede vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach dieser Vereinbarung berücksichtigt.
- 4. Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nichts anderes bestimmen, begründet diese Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
- 5. Eine Leistung nach dieser Vereinbarung ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eingetreten sind.
- 6. Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Québec in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung erfasst und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sich die maßgebende Situation nicht ändert.
- 7. Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsendet, so wird die vor diesem Tag zurückgelegte Entsendedauer bei der Berechnung des Zeitraums von 60 Monaten angerechnet.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259636
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