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ARTIKEL 29 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

SPRACHEN

1. Diese Konvention ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise maßgeblich.

2. Die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen läßt Übersetzungen der Konvention in die anderen Verhandlungssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen.

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