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Artikel 29 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 29

Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

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