Artikel 29 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

Artikel 29

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Sobald der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation vollen Nutzen aus dessen Einrichtungen entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074470

alte Dokumentnummer

N5198615347L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)