Artikel 29 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 29

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge über die Formblätter zur Einreichung von Beschwerden nach Artikel 10, von Anträgen nach Artikel 12 und von Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu diesen Formblättern unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080155

alte Dokumentnummer

N5199319399L

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