Artikel 29 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12079266

alte Dokumentnummer

N5199313333A

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