Artikel 29 – Beilegung von Streitigkeiten
Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117583
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