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Artikel 29 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Aufgeschobene, bedingte Übergabe

Artikel 29

(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder eine durch seine Gerichte wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen.

(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person in Haft und wird sie nach Durchführung der Prozeßhandlung unverzüglich rücküberstellen. Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbüßte Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

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