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ARTIKEL 29 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 29

Vorläufige Maßnahmen

(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.

(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201372

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