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Artikel 29 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 29

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.

(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123856

alte Dokumentnummer

N7199220004J

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