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ARTIKEL 292 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 292

Verhältnis zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260043

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