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ARTIKEL 290 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT C

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 290

Grundsätze

Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. Grundsätzlich darf eine Vertragspartei nicht Subventionen für Unternehmen gewähren, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260041

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