Artikel 28 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 28

Virtuelles Budget

(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gemäß Art. 24 und umfasst:

  1. 1. die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen und
  2. 2. die Maßnahmen gem. Art. 22 Abs. 3.

(2) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1 sind in Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 geregelt.

(3) Die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 2 sind in Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Z 6 und 7 geregelt.

(4) Land und Sozialversicherung verantworten im Sinne des Art. 16 Abs. 3 gemeinsam die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und bei Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge in den Art. 34 und 35 geregelt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157141

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