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Artikel 28 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Kosten

Artikel 28

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

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