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Artikel 28 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 28

Unterstützung bei Rückführungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen. Sie unterrichten einander frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsstaaten an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die zuständigen Behörden über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193645

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