Artikel 28
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099814
alte Dokumentnummer
N6198128238L
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