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Artikel 28 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 28

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099814

alte Dokumentnummer

N6198128238L

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