Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20002881
Dokumentnummer
NOR40044538
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