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Artikel 28 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 28

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt schriftliche Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu.

2. Mit dem Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind unzulässig.

3. Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

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