Artikel 28 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 28

Projektausschuß

  1. 1. Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen Aufsicht.
  2. 2. Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen des Rates zusammen.
  3. 3. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
  1. a) Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet und bewertet sie in technischer Hinsicht;
  2. b) er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung; und
  3. c) er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte vor.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074469

alte Dokumentnummer

N5198615346L

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